Donnerstag, 10. Februar 2022

Maskenpficht im Aussenbereich mit Einschränkungen abgeschafft

 

Durch den Rückgang der Inzidenzzahlen ist seit heute die Maskenpflicht im Freien abgeschafft. In der letzten Woche schon erst mit nein und dann wieder ja besprochen, wurde es nun beschlossen und im BOE (klick) veröffentlicht.

Allerdings gibt es auch dieses Mal wieder Ausnahmen, unabhängig von vom Sicherheitsabstand. 

 

Immer getragen werden müssen sie:

- In jedem geschlossenen Raum, der der Öffentlichkeit zur Verfügung steht oder für die Öffentlichkeit zugänglich ist.
 
- Bei überfüllten Veranstaltungen im Freien, wenn die Teilnehmer stehen. Sitzplätze sind obligatorisch, wenn ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, außer bei zusammenlebenden Personengruppen.
 
- Im Luft-, Bus- oder Schienenverkehr, einschließlich der Bahnsteige und Bahnhöfe, oder in Seilbahnen sowie in der öffentlichen und privaten Personenbeförderung in Fahrzeugen mit bis zu neun Sitzplätzen, einschließlich des Fahrers, wenn die Insassen von Personenfahrzeugen nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben.
 
- In geschlossenen Räumen auf Schiffen und Booten, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, außer bei Gruppen von Mitbewohnern.
 
 
Nicht obligatorisch und somit Ausnahmen sind:
 
- Personen mit Atemwegserkrankungen oder Schwierigkeiten die durch das Tragen der Maske verschlimmert werden, sowie aufgrund von Behinderung oder Abhängigkeit wenn sie nicht in der Lage sind diese selbstständig abzunehmen. Ebenfalls für Personen die Verhaltenveränderungen aufweisen die das Tragen undurchführbar machen.

- Im Fall das die Verwendung der Maske aufgrund der Tätigkeit unvereinbar ist. Hier sind die Angaben der Gesundheitsbehörde zu beachten.

- In öffentlich zugänglichen Innenräumen die Teil eines Aufenthaltsortes der Gruppen sind die sich dort treffen wie z.B. Einrichtungen der Behinderten- oder Altenpflege.
 
 
- In Räumlichkeiten, die für den kollektiven Aufenthalt von wesentlichen Arbeitnehmern oder anderen Gruppen mit ähnlichen Merkmalen genutzt werden, sofern der Impfschutz gegen COVID-19 mehr als 80 % beträgt, und zwar mit einem vollständigen Impfschema und der Auffrischungsdosis, die von der zuständigen Gesundheitsbehörde zugelassen ist. 
 
Diese Ausnahmen gelten nicht für externe Besucher oder Beschäftigte in Behinderten- oder Pflegeheimen da in diesen Fällen das Tragen von Masken obligatorisch ist.
 

 Stand: 10.02.2022-Angaben ohne Gewähr-  

 

  Maßnahmen im Ampelsystem

 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Wichtiger Hinweis und folgendes ist zu beachten:

Mit der Nutzung der Kommentarfunktion erklärst Du Dich mit der Speicherung und Verarbeitung Deiner angegebenen Daten durch diese Webseite einverstanden und stimmst der o.a. Datenschutzverodnung im vollen Umfang zu.

Direktlinks in Kommentaren sind nicht erwünscht und ich behalte es mir vor diese Kommentare nicht freizuschalten. Weitere Information oben auf den Seiten.