nicht generell und überall.
Es gibt weiterhin Vorschriften wo man sie nach wie vor zu tragen hat. Für mich klar und deutlich definiert musste ich mich allerdings schon wieder wundern als ich doch wirklich "bescheuerte" Fragen in FB lesen musste was denn z.B. öffentlicher Raum bedeuten würde. Seis drum, ich werde die meine nun halt wieder an der Kette tragen damit ich sie jederzeit wieder umbinden kann, denn grundsätzlich gilt dass man immer eine dabei haben sollte wenn man das Haus verlässt und diese auch wieder umbinden sollte falls erforderlich. denn bei Zuwiderhandlung drohen künftig 100 Euro Strafe. Das teilte
Gesundheitsministerin Carolina Darias mit. Die Höhe der Strafe regelt
Artikel 31 des Gesetzes zur neuen Normalität. Es legt fest, dass „die
Nichteinhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Präventionsmaßnahmen
und -pflichten“ als „Ordnungswidrigkeit im Bereich der öffentlichen
Gesundheit“ angesehen wird.Das Strafmaß regelt das allgemeine
Gesetz für öffentliche Gesundheit. Demnach handelt es sich bei Verstößen
um geringfügige Vergehen.
Kurzgefasst bedeutet es das seit gestern dem 26. Juni die Maskenpflicht in ganz Spanien
gelockert wurde. Danach muss die Maske im Freien nicht getragen werden, wenn
ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten wird.
Bei Veranstaltungen im Freien ist eine Maske zu tragen, wenn nicht
Sitzplätze diesen Mindestabstand gewährleisten. Für alle öffentlichen
geschlossenen Räume und für Verkehrsmittel bleibt die Maskenpflicht
bestehen, so auch beim Einkauf in Geschäften.
Genau definiert heißt es:
1. Personen ab sechs Jahren sind in folgenden Fällen zur Maskenpflicht verpflichtet:
a) In jedem geschlossenen Raum zur öffentlichen Nutzung oder der der Öffentlichkeit zugänglich ist.
b)
In allen Außenbereichen, dem öffentlichen Raum, in denen aufgrund von Menschen (ansammlungen) ein
Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann – außer bei
Gruppen von Mitbewohnern.
c) Im Luft-, See-,
Bus- oder Schienenverkehr einschließlich Bahnsteigen und
Personenbahnhöfen oder Seilbahnen sowie im ergänzenden öffentlichen und
privaten Personenverkehr in Fahrzeugen mit bis zu neun Sitzplätzen
einschließlich des Fahrers, wenn die Insassen der Tourismusfahrzeuge
nicht zusammen wohnen. Bei Passagieren auf Schiffen und Booten ist das
Tragen von Masken nicht erforderlich.
2. Die im vorherigen Abschnitt enthaltene Verpflichtung ist in den folgenden Fällen nicht durchsetzbar:
a)
An Personen, die eine Krankheit oder Atembeschwerden aufweisen, die
durch die Verwendung der Maske verschlimmert werden können, oder die
aufgrund ihrer Einschränkung oder Abhängigkeit nicht über die Autonomie
verfügen, die Maske abzunehmen, oder die Verhaltensänderungen aufweisen
die ihre Verwendung unmöglich machen.
b) Für den
Fall, dass aufgrund der Art der Tätigkeiten die Verwendung der Maske
gemäß den Angaben der Gesundheitsbehörden nicht vereinbar ist.
c)
An Orten oder in geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehen und die Teil des Aufenthaltsortes der Gruppen sind, die
sich dort versammeln, wie zum Beispiel Einrichtungen für die Pflege
älterer Menschen oder von Menschen mit funktionalen Unterschieden,
Räumlichkeiten für den kollektiven Aufenthalt von wesentlichen
Arbeitnehmern oder anderen Gruppen mit ähnlichen Merkmalen,
vorausgesetzt, dass diese Gruppen und die Arbeitnehmer, die dort ihre
Aufgaben wahrnehmen, einen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 haben. Diese
letzte Ausnahme gilt weder für externe Besucher noch für Mitarbeitende
in Altenheimen.
3. Die Verwendung von Masken in
Gefängnissen mit Freilauf der Insassen, sowohl im Freien als auch in
geschlossenen Räumen, unterliegt besonderen Vorschriften, die von der
zuständigen Justizvollzugsbehörde festgelegt werden.
4.
Der Einzelverkauf von nicht einzeln verpackten Mundschutzmasken darf
nur in Apotheken unter Gewährleistung angemessener Hygienebedingungen
erfolgen, die die Qualität des Produkts sichern.