Sonntag, 27. Juni 2021

Spanien - Maskenpflicht im Freien Ade....aber

 nicht generell und überall. 


Es gibt weiterhin Vorschriften wo man sie nach wie vor zu tragen hat. Für mich klar und deutlich definiert musste ich mich allerdings schon wieder wundern als ich doch wirklich "bescheuerte" Fragen in FB lesen musste was denn  z.B. öffentlicher Raum bedeuten würde. Seis drum, ich werde die meine nun halt wieder an der Kette tragen damit ich sie jederzeit wieder umbinden kann, denn grundsätzlich gilt dass man immer eine dabei haben sollte wenn man das Haus verlässt und diese auch wieder umbinden sollte falls erforderlich. denn bei Zuwiderhandlung drohen künftig 100 Euro Strafe. Das teilte Gesundheitsministerin Carolina Darias mit. Die Höhe der Strafe regelt Artikel 31 des Gesetzes zur neuen Normalität. Es legt fest, dass „die Nichteinhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Präventionsmaßnahmen und -pflichten“ als „Ordnungswidrigkeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ angesehen wird.Das Strafmaß regelt das allgemeine Gesetz für öffentliche Gesundheit. Demnach handelt es sich bei Verstößen um geringfügige Vergehen.

Kurzgefasst bedeutet es das seit gestern dem  26. Juni die Maskenpflicht in ganz Spanien gelockert wurde. Danach muss die Maske im Freien nicht getragen werden, wenn ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten wird. Bei Veranstaltungen im Freien ist eine Maske zu tragen, wenn nicht Sitzplätze diesen Mindestabstand gewährleisten. Für alle öffentlichen geschlossenen Räume und für Verkehrsmittel bleibt die Maskenpflicht bestehen, so auch beim Einkauf in Geschäften.

 

Genau definiert heißt es:

1. Personen ab sechs Jahren sind in folgenden Fällen zur Maskenpflicht verpflichtet:

a) In jedem geschlossenen Raum zur öffentlichen Nutzung oder der der Öffentlichkeit zugänglich ist.

b) In allen Außenbereichen, dem öffentlichen Raum, in denen aufgrund von Menschen (ansammlungen) ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann – außer bei Gruppen von Mitbewohnern.

c) Im Luft-, See-, Bus- oder Schienenverkehr einschließlich Bahnsteigen und Personenbahnhöfen oder Seilbahnen sowie im ergänzenden öffentlichen und privaten Personenverkehr in Fahrzeugen mit bis zu neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrers, wenn die Insassen der Tourismusfahrzeuge nicht zusammen wohnen. Bei Passagieren auf Schiffen und Booten ist das Tragen von Masken nicht erforderlich.

 

2. Die im vorherigen Abschnitt enthaltene Verpflichtung ist in den folgenden Fällen nicht durchsetzbar:

a) An Personen, die eine Krankheit oder Atembeschwerden aufweisen, die durch die Verwendung der Maske verschlimmert werden können, oder die aufgrund ihrer Einschränkung oder Abhängigkeit nicht über die Autonomie verfügen, die Maske abzunehmen, oder die Verhaltensänderungen aufweisen die ihre Verwendung unmöglich machen.

b) Für den Fall, dass aufgrund der Art der Tätigkeiten die Verwendung der Maske gemäß den Angaben der Gesundheitsbehörden nicht vereinbar ist.

c) An Orten oder in geschlossenen Räumen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und die Teil des Aufenthaltsortes der Gruppen sind, die sich dort versammeln, wie zum Beispiel Einrichtungen für die Pflege älterer Menschen oder von Menschen mit funktionalen Unterschieden, Räumlichkeiten für den kollektiven Aufenthalt von wesentlichen Arbeitnehmern oder anderen Gruppen mit ähnlichen Merkmalen, vorausgesetzt, dass diese Gruppen und die Arbeitnehmer, die dort ihre Aufgaben wahrnehmen, einen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 haben. Diese letzte Ausnahme gilt weder für externe Besucher noch für Mitarbeitende in Altenheimen.

 

3. Die Verwendung von Masken in Gefängnissen mit Freilauf der Insassen, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen, unterliegt besonderen Vorschriften, die von der zuständigen Justizvollzugsbehörde festgelegt werden.

 

4. Der Einzelverkauf von nicht einzeln verpackten Mundschutzmasken darf nur in Apotheken unter Gewährleistung angemessener Hygienebedingungen erfolgen, die die Qualität des Produkts sichern.



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